Bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme hat der Auftraggeber den Beweis zu führen, dass ein Baumangel besteht. Im Bauwesen hat die Beweislast besondere Bedeutung, da Konstruktionen durch mehrere Arbeitsfolgen und verschiedene Gewerke überarbeitet und verdeckt werden wie z.B. Putz auf Mauerwerk. Aus diesem Grund sind Zustandsfeststellungen während der Bauphase zu empfehlen.
Mängelbeseitigungen führen zu erhöhtem Kostenaufwand und Bauablaufstörungen, deshalb sind diese möglichst schon in der Bauphase durch Bauüberwachung anzuzeigen und eine frühzeitige Behebung zu empfehlen.
Mängelfolgen können sein:
Bauschäden haben Einfluss auf die
Schäden an Gebäuden sind zumeist fortschreitend. Werden Schäden nicht frühzeitig behoben, vergrößert sich meisten der Schadensbereich bzw. Folgeschäden treten auf. So können beispielsweise Leckagen der Dachdeckung zur Schädigung der Holzkonstruktionen des Dachstuhls führen oder Feuchteschäden hygienische Probleme wie Schimmelpilzwachstum und Ansiedelung von Bakterien begünstigen.
Diese Wechselwirkungen von Bauschäden und das Ineinandergreifen mehrerer Schadensursachen erfordern komplexe Betrachtungen der geschädigten Bereiche. Werden nicht alle Schadensursachen beseitigt und der Schaden fachgerecht mit geeigneten Konstruktionen und Materialien beseitigt, ist mit erneutem Sanierungsbedarf zu rechnen. Die Erneuerung bereits sanierter Konstruktionen kann zusätzliche Kosten bedeuten durch Bauaufwand und Nutzungsbeeinträchtigung bis zum kompletten Nutzungsausfall.
Aus diesem Grund ist eine umfassende und fachlich fundierte Schadensanalyse und Sanierungsplanung zu empfehlen. Besondere Fachkenntnisse haben Bausachverständige und Fachplaner und sind daher besonders zu empfehlen.
Der Sachverständige ist eine unabhängige, integre Person, die über besondere Sachkunde und Erfahrung verfügt. Er trifft allgemeingültige Aussagen zu einem vorliegenden Sachverhalt.
Grundlage Akkeditierung in mehrstufigen Prüfungsverfahren und regelmäßiger Nachweis der persönlichen Eignung, fachlichen Qualifikation sowie langjährigen Berufserfahrung. Die Tätigkeit der ö.b.u.v. Sachverständigen kann ebenfalls in Form von Privatgutachten erfolgen. Darüber hinaus werden sie nach der Zivilprozessordnung (ZPO) von Gerichten in Streitfällen zur Begutachtung bestellt und vereidigt. Es wird ein sogenanntes Gerichtsgutachten erstellt. Der Sachverständige unterstützt den Entscheidungsprozess des Gerichtes. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
Der Begriff Sachverständiger ist ein ungeschützter Begriff. Die besondere Sachkunde sollte durch eine entsprechende Fachausbildung sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nachweisbar sein. Häufiger Einsatz eines von einer Partei beauftragten Bausachverständigen ist die Klärung eines Sachverhaltes bei Mängeln oder Schäden und dessen Beurteilung. Man spricht hier von einem Privatgutachten. Ziel ist zunächst eine privatrechtliche Einigung. Liegt bei den Parteien keine Einigungsbereitschaft vor, kann das Privatgutachten als Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung seitens des Auftraggebers verwendet werden. Aus den Feststellungen des Gutachtens können die vom Gericht zu klärenden Fragen abgeleitet werden. Freie Sachverständige können bei Gerichtsverfahren auch als sachverständige Zeugen hinzugezogen werden.
Nach der Kontaktaufnahme und Beschreibung des konkreten Schadensfalls wird ein erster Ortstermin zur Sichtung und Untersuchung der Situation vor Ort vereinbart. Sind weiterführende Untersuchungen oder Probenahmen erforderlich, werden diese Untersuchungsmethoden und der zu erwartende Aufwand vor Ort besprochen.
Das Ergebnis dieser Untersuchungen können Beratungen, Stellungnahmen oder Gutachten sein.
Auf der Grundlage komplexer Ursachenfeststellungen kann anschließend eine Sanierungsplanung (Begriff) erfolgen.