Die Ausführungsplanung beinhaltet verbale Beschreibungen der auszuführenden Leistungen. Dies kann erfolgen als allgemeine technische Leistungsbeschreibung oder als Leistungsverzeichnis mit Leistungspositionen.
Leistungsbeschreibungen ermöglichen auf Grund ihres geringeren Detaillierungsgrades in der Regel nur ungenauere Angebotskalkulationen für die Bauausführung.
Im Gegensatz zur allgemeinen Leistungsbeschreibung enthalten die Leistungsverzeichnisse mit Leistungspositionen detaillierte technische Angaben, Mengen der einzelnen Leistungen, Angaben zur Abrechnungseinheit und Preisfeldern. Die auf diesen Leistungspositionen basierten Angebote haben einen wesentlich höheren Genauigkeitsgrad der Kosten und definieren die vereinbarte Leistung genauer. Sie bieten somit im Bauvertrag eine größere Sicherheit für beide Parteien über die Art, das Maß und die Qualität der geschuldeten Leistung.
Bauleistungen können auf der rechtlichen Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) oder des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbart werden. Dies hat Auswirkungen auf die Gewährleistungsdauer von Bauleistungen. Nach VOB gelten 4 Jahre als vereinbart. Nach BGB werden im allgemeinen 5 Jahre vereinbart. Es können jedoch auch individuell längere Gewährleistungsfristen vereinbart werden. Solche Sonderregelungen können z.B. bei Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Leistung zur Anwendung kommen. Höhere Gewährleistungen werden z.T. auch über Produkthersteller angeboten, deren Konstruktionen nur von speziell geschultem und zertifiziertem Personal errichtet werden dürfen.